Klasse B

Beschreibung der Klasse:

B-05Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Mindestalter:

  • 18 Jahre
  • 17 Jahre bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • 17 Jahre, mit vorheriger MPU, bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

Bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters von 18 Jahren ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.

Geltungsdauer:

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Die Gültigkeit der Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet.

Vorbesitz erforderlich:

nein

Probezeit:

Ja, zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis, sofern nicht durch andere Klasse vorher angeordnet.

Verlängerung um zwei Jahre auf 4 Jahre bei folgenden Verstößen z.B.:
das Rechtsfahrgebot
die Geschwindigkeit
den Abstand
das Überholen
die Vorfahrt
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
das Verhalten an Bahnübergängen
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
das Verhalten an Fußgängerüberwegen
übermäßige Straßenbenutzung
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
Alkohol und berauschende Mittel
begleitendes Fahren

Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:

Klasse AM, Klasse L

weitere Voraussetzungen:

Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen, Führerscheinantrag

Begleitendes Fahren ab 17 Jahre:

Mindestens eine Person
entfällt bei Erreichen des Mindestalters
begleitende Person ist ausschließlich Ansprechpartner für Sicherheit beim Führen des Kfz
begleitende Person soll Rat erteilen und kurze Hinweise geben

Anforderungen an begleitende Person / Personen:
mindestens 30 Jahre alt
mindestens fünf Jahre Inhaber der Klasse B
nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister
nicht unter Wirkung von berauschenden Mitteln
nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:

12 Themen Grundstoff
2 Themen klassenspezifischer Zusatzstoff

Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:

Praktische Fahrstunden, sowie mindestens
5 x 45 min. Schulung auf Bundes- oder Landstraße
4 x 45 min. Schulung auf Autobahnen
3 x 45 min. Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit

theoretische Prüfung:

Ja, frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters

praktische Prüfung:

  • erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung
  • frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
  • am Hauptwohnsitz, Ausbildungsort, Schulort, Studiumsort, Arbeitsort oder nahegelegenen Prüfort oder anderen Prüfort auf Antrag
  • 55 Minuten
  • drei Grundfahraufgaben
  • Fahren

Beschränkung auf Automatikführerschein bei Prüfung ohne Kupplungshebel oder Kupplungspedal.

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