Beschreibung der Klasse:
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
FeV §76 Nr.3: Der § 5 Abs. 1 FeV (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Mindestalter:
15 Jahre
Geltungsdauer:
15 Jahre, für Bestandsschutz ist der Umtausch bis spätestens 19.01.2033
Vorbesitz erforderlich:
Nein
Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:
Nein
weitere Voraussetzungen:
Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild
Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:
Fahrschüler dürfen am Unterricht der Klassen AM, A1, A2, A teilnehmen, ansonsten gilt:
Grundstoff und spezifischer Unterricht Mofa – 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten mit nicht mehr als 20 Teilnehmern.
Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:
bei Einzelausbildung mindestens 90 Minuten
bei Gruppenausbildung von max. 4 Personen mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten
theoretische Prüfung:
Ja
praktische Prüfung:
keine