Grundqualifikation

Alle Kraftfahrer/in im Güterverkehr oder Personenverkehr müssen zukünftig zum Führerschein eine „Grundqualifikation“ im Inland erwerben. Diese Grundqualifikation ist abhängig von Alter, Beruf und Besitzstand.

Außnahmen:

Fahrzeugführer/innen, die

1.       eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1, D1E oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.September 2008 erteilt worden ist,

2.       eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.September 2009 erteilt worden ist,

müssen den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation nach dem BKrFQG nicht nachweisen.

Die Grundqualifikation kann auf drei Wegen erworben werden:

1) Grundqualifikation
Durch 7,5 stündiger theoretischer und praktischer Prüfung vor der IHK ohne Unterrichtspflicht (Besitz der Fahrerlaubnisklasse, kein Unterricht vorgesehen, umfangreiche Prüfung mit theoretischen und praktischen Prüfungsteil, Prüfung durch die IHK, Gesamtprüfungsdauer 7,5 Zeitstunden, eine abgeschlossene Berufsausbildung BKF oder FiF wird mit der GQ gleichgesetzt.)

2) beschleunigte Grundqualifikation
Durch Besuch eines 140-stündigen Unterrichts (á 60min) plus theoretischer Prüfung vor der IHK von 90 Minuten (keine Fahrerlaubnis erforderlich, Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden á 60 Minuten Theorie inklusive 10 Stunden á 60 Minuten Praxis mit Fahrlehrer, davon können 4 Stunden Fahrertraining oder Simulator sein, Besonderheit Umsteiger von Bus auf Lkw oder Lkw auf Bus (35 Stunden á 60 Minuten Theorie, inklusive 2,5 Stunden á 60 Minuten Praxis, wenn GQ, bGQ, BKF oder FiF im Besitzstand, Regelung gilt nur für Bereich IHK Halle Dessau) Gesamtprüfungsdauer 1,5 Zeitstunden schriftliche Prüfung)

3) Durch Berufsausbildung
„Berufskraftfahrer“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, oder vergleichbare Ausbildung

Mindestalter:

C1/C1E C/CE D1/D1E D/DELinie 50km D/DE
BKF / FiF 18 18 18 18 20
GQ 18 18 21
bGQ 18 21 21 21 23

Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

Nachweis der Qualifikation:

Bei bestandener Prüfung bekommt man ein Zertifikat der IHK ausgehändigt. Mit diesem Zertifikat muss man bei der unteren Landesbehörde (evtl. Führerscheinstelle) den Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 beantragen.

Der Nachweis darüber, dass die Qualifikation zur gewerblichen Nutzung der Fahrerlaubnis durch Grundqualifikation bzw. Weiterbildung vorliegt, wird durch einen Eintrag im EU Kartenführerschein Spalte 12 dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95“ eingeführt worden:

„95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die GQ und WB der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kfz für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ….. erfüllt (zum Beispiel 95.01.01.2012)“

Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

Kommentare sind geschlossen.