Klasse B96

Beschreibung der Klasse:

B96-01Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Dies ist die Summe aus den Feldern „F2“ der beiden Zulassungsbescheinigungen Teil 1.

Fahrerschulung

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummern 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,
3.1.2 Fahrzeugführer,
3.1.3 Straße,
3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,
3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung            sind,
3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
3.1.10 Fahrzeugdynamik,
3.1.11 Sicherheitskriterien,
3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
3.1.13 richtiges Beladen und
3.1.14 Sicherheitszubehör.

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1 Beschleunigen,
3.2.2 Verzögern,
3.2.3 Wenden,
3.2.4 Bremsen,
3.2.5 Anhalteweg,
3.2.6 Spurwechsel,
3.2.7 Bremsen und Ausweichen,
3.2.8 Pendeln des Anhängers,
3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und
3.2.10 Einparken.

3.3. Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens 1 Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und            Betriebssicherheit,
3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1                genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve                  entlang fahren und
3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z.B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in          Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren,                        Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn              wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen,                        Überholen oder Vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr,                                Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange            Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen                                             Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

Mindestalter:

18 Jahre
17 Jahre im Falle des Begleitenden Fahrens

Geltungsdauer:

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Die Gültigkeit der Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet.

Vorbesitz erforderlich:

Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:

Nein

weitere Voraussetzungen:

Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild, Führerscheinantrag

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:

Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a FeV.

Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:

Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a FeV.

theoretische Prüfung:

Nein

praktische Prüfung:

Nein

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