Mofa

Beschreibung der Klasse:

680px-Sinnbild_Mofa.svgDie Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.

Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.

Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

FeV §76 Nr.3: Der § 5 Abs. 1 FeV (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Mindestalter:

15 Jahre

Geltungsdauer:

15 Jahre, für Bestandsschutz ist der Umtausch bis spätestens 19.01.2033

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:

Nein

weitere Voraussetzungen:

Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:

Fahrschüler dürfen am Unterricht der Klassen AM, A1, A2, A teilnehmen, ansonsten gilt:
Grundstoff und spezifischer Unterricht Mofa – 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten mit nicht mehr als 20 Teilnehmern.

Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:

bei Einzelausbildung mindestens 90 Minuten
bei Gruppenausbildung von max. 4 Personen mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten

theoretische Prüfung:

Ja

praktische Prüfung:

keine

 

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